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Fußballclub Blau-Weiß Arnsberg- Gierskämpen 1965 e.V.

 

SATZUNG

 

 

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Fußballclub Blau-Weiss Arnsberg-Gierskämpen 1965 e.V.“

(kurz FC Gierskämpen) und hat seinen Sitz in Arnsberg.

Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß.

§ 2. Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und Sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit der Mitglieder und die Förderung des Sports nach den Grundsätzen des Amateursports.

b) Im Rahmen dieses Vereinszweckes können weitere Abteilungen Gegründet werden.

§ 3. Grundlagen und Ziel

a) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch Neutral.

b) Der Verein ist Mitglied des Fussball – und Leichathletik Verbands Westfalen (FLVW), Westfälischer Fussball Verband (WFV), Deutscher Fussball Bund (DFB) und dem Landes Sport Bund (LSB).

Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt.

Sofern dem Verein neue Abteilungen zugegliedert werden, tritt er den entsprechenden Fachverbänden sofort bei.

c) Der Verein ist am 05.01.1970 im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg unter Nr. 311, beim „LSB“ unter Reg.-Nr. 832161, beim FLVW unter Reg.-Nr. 3/40 eingetragen.

§ 4. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt.
  2. Anmeldeformulare liegen im Verein, Anmeldung über der HP sowie über den Postweg sind möglich sich an zumelden.

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Gesetzlichen Vertreters als Zustimmung erforderlich.

Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein angehört.

b) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Interessen des Vereins, Unsportlichem verhalten oder gegen die Satzung des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist dem Betroffenen Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

c) Gegen den Ausschluss können die Betroffenen schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Der Vorstand ist daraufhin Verpflichtet, in der folgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes erneut zu Beraten und Abstimmen zu lassen. Es genügt eine einfache Mehrheit.

c) Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Betrag. Dieser muss sich in drei Altersgruppen Stufen:

  1. Kinder und Jugendliche bis Einschließlich 16 Jahren
  2. Jugendliche bis Einschließlich 18 Jahren
  3. Erwachsene ab 19 Jahren

Wird dieser Betrag nicht nach 12 Monaten gezahlt, kann der Vorstand das Mitglied vom Verein ausschließen.

§ 5. Gliederungen der Mitgliedschaft im Verein

a) Senioren Mitglieder: (müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben)

 

Die Mitgliedschaft gliedert sich wie folgt:

- Aktive, die sich zu einer oder mehreren Abteilungen des Vereins zugehörig

erklären.

- Unterstützende Mitglieder.

b) Jugendliche Mitglieder:

- bis 16 Jahre

- bis 18 Jahre

Auch Jugendliche Mitglieder können sich zu einer oder mehreren Abteilungen des Vereins zugehörig erklären.

c) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

können solche Mitglieder werden, die sich um den Verein Verdient gemacht haben.

Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, über den Vorschlag ist in der Jahreshauptversammlung (einfache Mehrheit) abzustimmen.

Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

d) Ehrenauszeichnung

Die Ehrenauszeichnungen werden vom erweiterten Vorstand Verliehen.

- 5 jährige Mitgliedschaft

- 15 jährige Mitgliedschaft

- 20 jährige Mitgliedschaft

- 30 jährige Mitgliedschaft

- 40 jährige Mitgliedschaft

- 50 jährige Mitgliedschaft

§ 6. Rechte der Mitglieder

a) Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen übungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen teilzunehmen.

b) Nur Mitglieder über 18 Jahren sind in den Vorstand zu wählen.

c) Stimmberechtigt in den Jahreshauptversammlungen und in den Außerordentlichen Versammlungen sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 7. Organe des Vereins

a) Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung, die durch den Vorstand Einberufen werden muss.

 

b) Gleichwertiges Organ ist eine „Außerordentliche Mitgliederversammlung“.

c) Von der Mitgliedschaft wird alle 2 Jahre (Amtsperiode) ein Vorstand gewählt. Der gewählte Vorstand ist für die Amtsperiode von der Mitgliedschaft beauftragt, nach Bestimmung der Satzung, Entscheidungen zu Treffen und Auszuführen.

§ 8. Jahreshauptversammlung

a) Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen. Und zwar im Monat Januar, Februar oder März.

Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe den Vorstand zu wählen, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu Beraten und die Kassenprüfer zu wählen.

 

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher

über den Postweg zu erfolgen (schriftlicher Form) , weiter über die Vereins HP.

b) Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienende Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme.

Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

c) Die Mitgliedsversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenden Stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den entscheidenden Ausschlag.

d) In der Mitgliederversammlung kann über Anträge entschieden werden, die in der Tagesordnung verfasst wurden.

über kurzfristige eingereichte (Anträge) Tagesordnungspunkte muss die Stimmberechtigte Mitgliedschaft Abstimmen (einfache Mehrheit) ob der Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen wird, oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer „Außerordentlichen Mitgliederversammlung“ abzuhandeln ist.

Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu Unterzeichnen und ist zur nächst folgenden Mitgliederversammlung, der Mitgliedschaft als Bericht vom Schriftführer vorzubringen.

e) Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Beratung und Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung sind:

1. Jahresberichte des Vorstandes, der einzelnen Abteilungen und der

einzelnen Funktionsträger.

2. Bericht der Kassenprüfer.

3. Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

4. Nach Erteilung der Entlastung des Vorstandes, Ergänzungswahlen oder Turnusmäßige (Amtsperiode des Vorstandes) Neuwahlen.

§ 9. „Außerordentliche Mitgliederversammlungen“

a) „Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit aus Wichtigen Gründen vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung Verpflichtet, wenn wenigstens 25 Stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Für Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 8.

§ 10. Beschlussfassung und Wahlen

über die Art der Abstimmungen entscheidet – außer bei Vorstandswahlen – die Versammlung selbst.

a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für 2 Jahre.

b) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden wird der 2. Vorsitzende bis zur nächsten Jahreshauptversammlung die Aufgaben des 1. Vorsitzenden übernehmen.

§ 11. Der Vorstand

Der Vorstand kann im Rahmen der Satzung alle Entscheidungen treffen.

a) Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem Geschäftsführer

dem Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem 2. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem 1. und 2. Kassierer

dem Fußballabteilungsleiter

dem Jugendabteilungsleiter

dem Alt-Herrenabteilungsleiter

dem Sozialwart

dem Pressewart

den Beisitzern

b) Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende ist zwingend in Geheimer Wahl zu wählen. Andere Vorstandsposten sollten in offener Wahl gewählt werden, können aber auf Antrag eines Stimmberechtigten Mitgliedes Geheim gewählt werden.

c) Der Vortand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann sein Vertretungsrecht auf andere Mitglieder des Vorstands delegieren.

Der Vorsitzende ist berechtigt, dringende kurzfristige Notstandsentscheidungen mit dem Gesamten geschäftsführenden Vorstand zu treffen, um unmittelbaren Schaden für den Verein abzuwenden.

d) Der jeweils gewählte Vorstand muss zur Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht durch den geschäftsführenden Vorstand angemeldet werden.

§ 12. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

a) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Er wacht über die pünktliche Ausführung satzungsmäßiger Bestimmungen. Er beruft den Vorstand schriftlich ein; auch persönliche Einladungen gelten. Er ist Repräsentant des Vereins und hat die Pflicht in der öffentlichkeit ein angemessenes Verhalten anzubringen.

b) Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vorstandes.

c) Der Schatzmeister erledigt die Kassengeschäfte des Vereins nach den vorliegenden Haushaltsplan.

Der Schatzmeister hat in den Vorstandssitzungen einen kurzen schriftlichen Kassenstandsbericht zu erstellen.

Bei Notwendigkeit kann der Schatzmeister bis 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres einen Nachtragshaushalt vorlegen und im Vorstand zur Abstimmung bringen.

d) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten des Vereins, für die der 1. Vorsitzende zuständig ist.

e) Der Schriftführer ist zuständig für die Protokollierung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist in Berichtform zur nächsten Mitgliederversammlung vor zu tragen. Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes sind 10 Tage nach dem Termin zu erstellen und dem 1. Vorsitzenden zu übergeben.

f) Der 1. und 2. Kassierer ist für die Kassierung der Beiträge sowie für die Platzkassierung verantwortlich.

Bei allen Veranstaltungen des Vereins sind sie als Kassierer tätig, können sich aber in solchen fällen durch Vereinsmitglieder vertreten lassen.

g) Die Abteilungsleiter/innen führen ihre Abteilung selbstständig, erledigen deren Angelegenheiten, regeln die Spielbetriebe, entscheiden über besondere Aktivitäten, leiten ihre Sitzungen und sind für ihre Abteilung verantwortlich.

h) Der Sozialwart übernimmt sämtliche im Verein auftretenden sozialen Fragen, insbesondere ist er zuständig für die Erledigung der Versicherungsahngelegenheiten für die Mitglieder bei Sportunfällen usw.

i) Der Pressewart ist verantwortlich für die öffentlichkeitsarbeit und ist berechtigt, Berichte über die Vereinsarbeit, über sportliche Veranstaltungen usw. zu erarbeiten und der Presse zur Veröffentlichung zu übergeben. Er kann aber auch andere Formen (Radio, Fernsehen und Internet) der Veröffentlichung wählen.

j) Die Beisitzer übernehmen selbstständige Aufgaben im Vorstand. Sie besetzen Vorstandsposten, die von ausscheidenden Vorstandmitgliedern zurück gelassen worden sind.

k) Die Verpflichtung von übungsleitern entscheidet der Vorstand.

l) Mindestens 14 Tage vor Beginn der Sportsaison hat jede Abteilung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die jeweiligen Mitarbeiter gewählt werden müssen. Wenigstens ein Vorstandsmitglied ist Einzuladen und der geschäftsführende Vorstand über diese Versammlung zu Informieren.

§ 13. Arbeitsausschüsse

Für außerhalb der Rechte und Pflichten des Vorstandes liegenden Aufgaben, kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bestimmen, die nach Erledigung der Sonderaufgaben wieder aufzulösen sind.

Die Befugnis dieser Ausschüsse legt der Vorstand fest.

§ 14. Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

§ 15. Finanzordnung des Vereins

 

a) Der Verein führt nur eine Kasse.

b) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins richten sich nach dem Haushaltsplan. Der Vorstand ist gemäß § 15 BGB gemeinschaftlich vertretungsbefugt.

c) Die einzelnen Abteilungen bekommen durch den Haushaltsplan einen Etat zugewiesen. Hierüber entscheidet der gesamte Vorstand über die Verwendung des Etats, außer bei in Abs. e) genannten Mittel.

d) Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister alleine, er Verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

Die Abteilungsleiter können im Rahmen des Haushaltsplanes die Etat vorgaben des Vorstandes einfordern und die ihnen zustehenden Beträge nach Einzelbedarf erhalten. Dem Schatzmeister sind ohne Aufforderung Einzelbelege zu übergeben.

Zur Vorfinanzierung von Aktivitäten im Rahmen des Haushaltsplanes können auch Konto überweisungen an die Abteilungsleiter gezahlt werden, die nach Durchführung der Aktivität mit Einzelbelegen abzurechnen sind.

e) Spender und Sponsoren erhalten eine Spendenquittung, wenn der Betrag an eine öffentliche Körperschaft (Stadtverwaltung) zu Gunsten unseres Vereins eingezahlt wird. Der Verein ist jugendfördernd und gemeinnützig beim Finanzamt Arnsberg anerkannt (St.-Nr. 303 109/G.259).

Spenden bzw. Sponsorengelder und sonstige Zuwendungen werden, wenn dies ausdrücklich durch den Spender bestimmt wird, derjenigen Abteilung ungekürzt zur Verfügung gestellt, für die sie gedacht waren. Die Beträge sind vom Schatzmeister zu Verwalten, ebenso deren Ausgaben.

f) Erträge aus Aktivitäten sind dem Schatzmeister zu übergeben. Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen (z.B. Durchführung eines Festes einer Abteilung) vorher festzulegen, in welcher Höhe dieser Ertrag der Abteilung zugestanden wird.

g) Sämtliche außerhalb des üblichen Sportbetriebes von den Abteilungen durchgeführten Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Hierüber ist ein besonderes Protokoll zu erstellen, welches die Zuständigkeit und die Finanzen regelt.

§ 16. änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

 

a) Die änderung und die Ergänzung dieser Satzung ist von einer Mitgliederversammlung abzustimmen (einfache Mehrheit).

b) über die Auflösung des Vereins entscheidet eine „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ , bei der wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

Ist die erforderliche Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, mit Zweidrittelmehrheit endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

Die Abwicklung der Geschäfte nach Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den Stadtspotverband der Stadt Arnsberg, der es für die Arbeit im Sinne des § 2 wieder verwenden muss.

Die Satzung und deren Ergänzungen vom März 1981 sind durch die neue Satzung

vom Januar 2013 außer Kraft. Dieses wurde am 23.03.2013 in der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern Beschlossen.

Die Vorstehende Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister des

Amtsgerichtes Arnsberg in Kraft. Mit diesem Tage verlieren die bisherigen Satzungen

ihre Gültigkeit.

59821 Arnsberg, im Januar 2013

 

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